KGV "Mockritz" e.V.
Babisnauer Straße
01217 Dresden
SATZUNG des
Kleingartenvereins "Mockritz" e.V.
Mitglied des StV Dresden und des
Sächsischen Landesverbandes
------------------------------------------------------------
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Kleingartenverein "Mockritz" e.V. und hat seinen Sitz in Dresden.
Der Verein
wurde am 20. September 1990 unter laufender Nummer I/394 des
Vereinigungsregisters des Kreisgerichtes Dresden registriert.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Gerichtsstand ist Dresden.
(4) Der Verein ist Mitglied des Stadt- und
Landesverbandes der Gartenfreunde.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und
konfessionell nicht gebunden.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des
Kleingartenwesens. Der Verein setzt sich für die Erhaltung der
Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der
Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns und als Bereicherung für die
Landschaft sowie der Naherholung der Bürger."
a) Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Belange des
Umweltschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung
des Kleingartens berücksichtigt werden. Er fördert das Interesse der Mitglieder
an einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens sowie an Pflege
und Schutz der natürlichen Umwelt. Er sichert in seinem Wirkungsbereich eine
natürliche, chemiearme Gartenbewirtschaftung mit weitgehend natürlicher
Schädlingsregulierung, Vogelschutz und Schutz der Nutzinsekten."
b)
Der Verein setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und pflegt
eine enge Zusammenarbeit mit der
örtlichen Volksvertretung und mit der Kommune. Im Rahmen seiner Möglichkeiten
sorgt der Verein für eine saubere und ansprechende Umgebung der Kleingartenanlage
c)
Unterstützung und Förderung der Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur
Naturverbundenheit
d) Der Verein stellt sich die Aufgabe, durch
Gartenfachberatung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und geltender
Umweltrechtsvorschriften sowie durch praktische Unterweisung im Gartenbau seine
Mitglieder zu umweltbewusstem Handeln nach guter fachlicher Praxis zu befähigen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige natürliche und jede
juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht
verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch
den Tod.
b) durch
Austritt aus dem Verein. Dieser kann nur spätestens am 30. September zum Ende
des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
c) durch
Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem
Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht
befolgt oder sonstig vereinsschädigend auftritt.
Der Ausschluss erfolgt durch mit einfacher Mehrheit vom Vorstand zu fassenden Beschluss, der dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekanntzugeben ist.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes.
d) durch
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv
am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen und Anlagen zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) diese Satzung, den Nutzungsvertrag und
die weiteren spezifischen Vereins- und Gartenordnungen einzuhalten.
b) Beschlüsse
der Vereinsmehrheit anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) Die
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu
erbringen. Ist ihm das nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, hat das
Mitglied das Recht, einen schriftlichen Antrag auf Sonderregelungen
(Vertretung, Verschiebung, Bezahlung) an den Vorstand zu stellen.
d) In
der Anlage Hunde an der Leine zu führen
und Fahrräder zu schieben.
e) Störungen der Ruhe sind zu vermeiden. Die
Ruhezeiten in der Kleingartenanlage sind wie folgt geregelt und gelten vom 1.
Mai bis zum 30.09. eines Kalenderjahres:
Montag- Freitag vor 8.00 Uhr , von 13.00 bis 15.00 Uhr und ab
20.00 Uhr,
Sonnabend
vor 8.00 Uhr, von 12.00 bis 15.00 Uhr und ab 19.00 Uhr
Sonn- und Feiertage ganztägig
Für die
Einhaltung sind die Unterpächter verantwortlich.
Ausnahmen sind
Vereinsveranstaltungen, Havariefälle, reguläre
Arbeitseinsätze
oder gewerbliche Arbeiten.
§ 5 - Mitgliedschaft und Nutzungsvertrag
(1) Wer einen Nutzungsvertrag über eine
Kleingartenparzelle des Vereins abschließen will, muss Mitglied des Vereins
sein.
(2) Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so
enthält die Austrittserklärung gleichzeitig eine Kündigung des
Kleingartenpachtvertrages seitens des Mitgliedes.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet
das Nutzungsverhältnis für eine Gartenparzelle mit einer Frist von 6 Monaten.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dem Statut ergeben.
Alle finanziellen oder sonstigen
Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu
begleichen.
§ 6 - Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der
sonstigen Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den
Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen in einem Betrag pünktlich zu
begleichen.
(3) Die Zahlungen für ein Geschäftsjahr haben bis
Fälligkeitsdatum lt. ausgestellter Jahresrechnung zu erfolgen. Der Verein ist
nicht verpflichtet zur Zahlung aufzurufen. Wird der Zahlungstermin nicht
eingehalten, ist das Geld über Mahngebühr, gerichtliches Mahnverfahren etc.
beizutreiben.
§ 7 - Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung als das höchste Organ
b) der
Vorstand
c) der
Vereinsausschuss
d) die
Schlichtungskommission
e) die
Revisionskommission
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens jedes erste Quartal im Jahr
als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Darüber hinaus ist die
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern
oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den
Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang mit einer
Frist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen. Mit der Einladung ist die jeweilige
Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Teilnahmeberechtigt an der
Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder. Ausnahmen beschließt die
Mitgliederversammlung.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung
gewählten Versammlungsleiter.
(5) Ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des
Vereins bindend.
(6) Die Abstimmung über die einzelnen
Beschlüsse, Anträge und Tagesordnungspunkte kann offen oder auf Antrag der
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der
Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Diese
haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Stadt- und/oder
Landesverbandes sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und
auf diesen das Wort zu ergreifen. Sie haben kein Stimmrecht.
(9) Ausschließlich die Mitgliederversammlung
entscheidet über
a) diese
Satzung und Satzungsänderungen und -ergänzungen
b) die
Wahl des Vorstandes sowie der Schieds- und Revisionskommission oder einzelner
Mitglieder
c) die
Grundsatzentscheidungen, die den Zweck des Vereins und das Vereinsleben
betreffen
d) den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes
e) den
Geschäfts- und Kassenbericht
f) den
Bericht der Schieds- und Revisionskommission
g) die
Entlastung des Vorstandes
h) den
Ausschluss von Mitgliedern
i) die
Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) die
Ernennung der Warte
k) die
Auflösung des Vereins
§ 9 - Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von
2 Jahren gewählt und besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden
- dem stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Verantwortlichen für Ökologie
und Umweltschutz
Seine Mitglieder amtieren bis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit
abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht satzungsgemäß
erfüllen oder aus persönlichen Gründen diese Funktion nicht mehr ausüben
können.
Eine Funktionsverbindung zwischen den
Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende
und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Vereins. Jeder vertritt
diesen im Rechtsverkehr allein.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und
ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
mindestens 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist
Protokoll zu führen.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt
ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Kosten
sind vom Verein zu erstatten.
(5) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit
können Kommissionen berufen und
Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 10 - Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus dem
Vorstand und den Warten des Vereins.
(2) Der
Vereinsausschuss hat mindestens ein Mal jährlich unter Leitung des
Vorstandsvorsitzenden zu tagen.
(3) entfällt
(4) Bei
Ausscheiden eines Vereinsausschussmitgliedes wird diese Funktion vom Vorstand
durch eine Person kommissarisch besetzt, längstens bis zur kommenden
Mitgliederversammlung.
§ 11 - Die Revisionskommission
(1) Es ist jährlich eine Revisionskommission zu
wählen, die aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Mitglieder der Revisionskommission dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand.
(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählte
Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und
die Pflicht, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens
vorzunehmen.
(4) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine
Gesamtprüfung der Kasse (Konto und Belegwesen) vorzunehmen.
(5) Alle Prüfungen erstrecken sich auf
sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist der
Mitgliederversammlung jährlich zur Bestätigung vorzulegen.
§ 12 - Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und
das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
(2) Auszahlungen und Überweisungen sind nur
auf Weisung des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
(3) Es können ständige und zeitweilige
Handkassen eingerichtet werden.
§ 13 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen für die Auflösung sein müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur
Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
§ 14 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.
(2) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder.
Dresden, den
6. November 1993
unter
Berücksichtigung der Änderungen vom 28. März 1998 vom 15.März 2003 und vom 28.
März 2009